Fahrgastrechte

Fahrgastrechte und Garantien

Unser Anspruch ist es, Sie sicher und pünktlich an Ihr Ziel zu bringen. Leider lassen sich Verspätungen und Zugausfälle jedoch nicht immer vermeiden. Seit dem 29. Juli 2009 gelten in diesen Fällen erweiterte Rechte für Entschädigungen und Erstattungen.

Fahrgastrechte im nationalen Eisenbahnverkehr

Die Fahrgastrechte gelten ausschließlich bei Störungen im Eisenbahnverkehr. Der Eisenbahnverkehr umfasst alle Züge von der S-Bahn über den Regionalverkehr bis zum ICE, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. U-Bahnen, Straßenbahnen, Busse oder Oberleitungsbusse fallen nicht daunterunter. Grundlagen Ihrer Ansprüche sind Ihre Fahrkarte sowie die von Ihnen gewählte Verbindung. Es besteht ein Entschädigungsanspruch für Reiseketten aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt wurden. Der Anspruch gilt für den in Ihrer Fahrkarte enthaltenen Eisenbahnverkehr, d. h. Schadensursache und Schadenswirkung (z. B. die Verspätung, die Sie geltend machen) müssen im Eisenbahnverkehr entstanden sein.

Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Sie eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt:

  • Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 € (2. Klasse) / 2,25 € (1. Klasse)
  • Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5,00 € (2. Klasse) / 7,50 € (1. Klasse),
  • Mobility BahnCard 100: 10,00 € (2. Klasse) / 15,00 € (1. Klasse)

Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes entschädigt.Deutschland-Tickets, Quer-durchs-Land-Tickets und Länder-Tickets sind Zeitfahrkarten des Nahverkehrs. Entschädigungsbeträge unter 4,00 € werden nicht ausgezahlt. Reichen Sie deshalb bitte Verspätungsfälle bei Wochen- oder Monatskarten des Nahverkehrs gesammelt nach Ablauf der Geltungsdauer, z.B. bei Deutschland-Tickets monatlich, bei der SWEG Bahn Stuttgart GmbH ein.

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort Ihrer Fahrkarte können Sie:

  • bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
  • die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann oder
  • andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen. Sie müssen eine eventuell erforderliche Fahrkarte/einen Produktübergang zunächst bezahlen und können die Kosten anschließend geltend machen.

Erheblich ermäßigte Fahrkarten (z.B. Quer-durchs-Land-Tickets und Länder-Tickets) sind von dieser Regelung ausgenommen.

    Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort Ihrer Fahrkarte können Sie:

    • von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen oder
    • die Reise abbrechen, wenn sie sinnlos geworden ist und sich den Anteil des Fahrpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen, gegebenenfalls auch den Fahrpreis für die bereits durchfahrene Strecke und nötigenfalls auch den Preis für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof.

    Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0:00 und 5:00 Uhr, können Sie ein anderes Verkehrsmittel nutzen. Die Kosten werden bis maximal 120,00 € erstattet. Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24:00 Uhr erreicht werden kann. Stellt Ihnen die SWEG Bahn Stuttgart GmbH Ersatzbeförderung zur Verfügung, hat diese grundsätzlich Vorrang vor selbst organisierten Alternativen.

    Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet. Stellt Ihnen die SWEG Bahn Stuttgart GmbH eine Übernachtung zur Verfügung, hat dies grundsätzlich Vorrang vor selbst organisierten Alternativen. Die SWEG Bahn Stuttgart GmbH kann Ihnen alternativ auch eine Weiterbeförderung (z. B. mit Taxi) zu Ihrem eigentlichen Zielort anbieten. Weitere Informationen erhalten Sie in den Beförderungsbedingungen.

    Geltendmachung Ihrer Ansprüche

    Ansprechpartner für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den ersten verspäteten oder ausgefallenen Zug betreibt.

    Um eine Entschädigung oder Erstattung für die Verspätung oder den Ausfall eines Zuges der SWEG Bahn Stuttgart GmbH geltend zu machen, füllen Sie bitte das Fahrgastrechte-Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit der Originalfahrkarte (oder einer Kopie, wenn Ihre Fahrkarte noch gültig ist) sowie ggf. weiterer Originalbelege (Quittungen etc.) und wenn vorhanden einer Verspätungsbestätigung an:

    SWEG Bahn Stuttgart GmbH
    Kundenservice
    Presselstr. 10
    70191 Stuttgart

    Hier können Sie das Fahrgastrechte-Formularsowie das Antragsformular für Ticketerstattung herunterladen.

    Die Frist zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche beträgt gemäß der Verordnung (EU) 2021/782 3 Monate nach dem Vorfall. Wir bitten Sie, Ihren Fahrgastrechteantrag innerhalb dieser Frist bei uns einzureichen. Anträge außerhalb dieser Frist können nicht mehr entschädigt bzw. erstattet werden.

    Ihre Ansprechpartner für allgemeine Auskünfte zu Fahrgastrechten

    Tel.: 0800 223 5546
    (24h tägl. kostenfrei erreichbar)

    E-Mail: service.sbs@sweg.de

    Nationale Durchsetzungsstelle für Beschwerden

    Seit dem 1. September 2019 obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt in seiner Funktion als nationale Durchsetzungsstelle die Bearbeitung von Beschwerden bzgl. der Fahrgastrechte. Falls Ihr Fahrgastrechte-Antrag durch die SWEG Bahn Stuttgart GmbH Ihrer Ansicht nach fehlerhaft oder gar nicht bearbeitet wurde, können Sie sich für Ihre Beschwerde an folgende Stelle wenden:

    Eisenbahn-Bundesamt
    Heinemannstraße 6
    53175 Bonn

    Telefon: 0228/30795-400

    Website: www.eba.bund.de

    Mobilitätsgarantien

    Darüber hinaus können Sie die Mobilitätsgarantien der Verkehrsbünde in Anspruch nehmen. Diese gehen in der Regel über Ihre Fahrgastrechte im nationalen Eisenbahnverkehr hinaus und werden direkt von den Verkehrsverbünden bearbeitet. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Verbünde:

    Heilbronner Hohenloher Haller Nahverkehr
    www.h3nv.de
    Tel.: 01805 77 99 66

    Karlsruher Verkehrsverbund
    www.kvv.de
    Tel.: 0721 61 07 58 85

    Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau
    www.naldo.de
    Tel.: 07471 93 01 96 96

    Verkehrsverbund Rhein-Neckar
    www.vrn.de
    Tel.: 621 10 77 077

    Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis
    www.vpe.de
    Tel.: 07231 39 70 299

    Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart
    www.vvs.de
    Tel.: 0711 19 449